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Abschnitt 3 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)


Abschnitt 3 Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

§ 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder



(1) Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet werden:

1.
Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,

2.
Honig,

3.
Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte und

4.
Erzeugnisse nach Anlage 1 der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist.

(2) 1Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen

1.
an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,

2.
an Rückständen von den in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffen nicht mehr als die dort jeweils genannten Höchstmengen enthalten,

3.
nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Herstellung Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel angewendet wurden, die in Anlage 2 aufgeführte Wirkstoffe enthalten.

2Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen. 3Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände einen Gehalt von 0,003 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 2 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.


§ 5 Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder



(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen im Einzelhandel nur in Form vorverpackter Lebensmittel vertrieben werden.

(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 genügen.

(3) 1Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett die Hinweise enthält,

1.
dass bei der Zubereitung und vor der Verabreichung des Tees auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und

2.
ab welchem Alter Säuglingen oder Kleinkindern der Tee verabreicht werden darf.

2Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden. 3Das nach Satz 1 Nummer 2 anzugebende Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.