Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89bis93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
... Maßnahmen treffen. (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses ( § 88 ) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben ...
... Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss ( § 88 ) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine ...