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§ 88 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
§ 88 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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Zitierungen von § 88 VwVfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 VwVfG Ausgeschlossene Personen (vom 22.12.2018)
... Maßnahmen treffen. (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses ( § 88 ) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben ...
§ 21 VwVfG Besorgnis der Befangenheit
... nicht selbst einer Mitwirkung enthält. (2) Für Mitglieder eines Ausschusses ( § 88 ) gilt § 20 Abs. 4 ...
§ 71 VwVfG Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
... Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss ( § 88 ) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine ...
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