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§ 73a - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 73a Behördenbeteiligung
(1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur Stellungnahme auf.
(2) 1Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben. 2Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. 3Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. 4Im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich einheitliche Stellungnahme abzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 73a VwVfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73a VwVfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73a VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren (vom 29.07.2026)
... durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses ...
§ 73b VwVfG Erörterungstermin (vom 29.07.2026)
... nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan. Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der ... berechtigt: 1. der Träger des Vorhabens, 2. die Behörden nach § 73a , 3. die Betroffenen sowie 4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder ...
§ 73c VwVfG Planänderung im Verfahren (vom 29.07.2026)
... voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale ...
§ 74a VwVfG Plangenehmigung (vom 29.07.2026)
... Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. Im ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 18 AEG Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung (vom 29.07.2026)
... berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine ...
§ 18a AEG Anhörungsverfahren (vom 29.07.2026)
... Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes ...
Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 9b AtG Zulassungsverfahren (vom 29.07.2026)
... entgegenstehen. (5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: 1. ...
Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 20 DepV Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (vom 29.07.2026)
... zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die nach § 73a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden. Für das weitere Verfahren der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 11 InfraStZuG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 73 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 73a Behördenbeteiligung § 73b Erörterungstermin § 73c ... sein Ergebnis nicht vorwegnehmen." 8. Nach § 73 werden die folgenden §§ 73a bis 73c eingefügt: „§ 73a Behördenbeteiligung (1) Mit ... Nach § 73 werden die folgenden §§ 73a bis 73c eingefügt: „ § 73a Behördenbeteiligung (1) Mit Auslegung des Plans fordert die ... nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan. Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Planfeststellungsbehörde sind ... berechtigt: 1. der Träger des Vorhabens, 2. die Behörden nach § 73a , 3. die Betroffenen sowie 4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder ... voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale ... Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. Im Übrigen ... 102b eingefügt: „§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78 Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 ...
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