Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (BinSchStrOuaAbwÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 118; Geltung ab 05.05.2023

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, und jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), von denen § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:



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