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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen (BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127; Geltung ab 18.05.2023
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Artikel 1 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2023 BMDV-WS-BesGebV § 1, Anlage

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach der Nummer 26 folgende Nummern 26a und 26b eingefügt:

„26a.
Schifffahrtordnung Emsmündung (EmsSchO),

26b.
Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarnGebV),".

2.
Die Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird der Gebührentabelle folgende Vorbemerkung vorangestellt:

„Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden."

b)
In Abschnitt 2 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:

aa)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.

Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt."

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

3.
Abschnitt 3 der Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

„1.
Auslagen:

Auslagen werden erhoben

a)
für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und

b)
für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)

2.
Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG

Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt."

b)
Die Gebührentabelle wird wie folgt geändert:

aa)
In der Nummer 1 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" nach der Angabe „§ 11 Absatz 1 EmsSchEV" die Angabe „§ 4 Absatz 1 SperrWarnGebV" eingefügt.

bb)
Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt: Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro

Nummer GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
„2Genehmigung des Verkehrs
außergewöhnlich großer Fahrzeuge,
Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt-
und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
sowie von Wasserflugzeugen und
Flugbooten mit durchschnittlichem
Aufwand (z. B. Überschreitung der
Genehmigungsgrenzen um weniger als
50%, Wiederholung bei typgleichem
Schiff, Schleppverband mit nicht
genehmigungspflichtigem Anhang)
§ 57 Absatz 1 Nummer 1
SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1
und Nummer 1a EmsSchO
131 zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwerniszulagen-
verordnung bei
außerhalb der
Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
2aGenehmigung des Verkehrs
außergewöhnlich großer Fahrzeuge,
Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt-
und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
sowie von Wasserflugzeugen und
Flugbooten mit außergewöhnlichem
Aufwand (z. B. Erforderlichkeit
besonderer Maßnahmen der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte
mit Überbreite, Überhöhe oder
außergewöhnlichem Anhang)
§ 57 Absatz 1 Nummer 1
SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1
und Nummer 1a EmsSchO
206-666 zuzüglich
Zulage nach § 4
Erschwerniszulagen-
verordnung bei
außerhalb der
Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen".


 
 
cc)
In Nummer 3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Wörter „beziehungsweise Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchEV" durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO" ersetzt.

dd)
In den Nummern 5, 6, 7, 8 und 9 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „EmsSchEV" durch die Angabe „EmsSchO" ersetzt.

ee)
In der Nummer 11 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „59,40" durch die Angabe „19,80" ersetzt.

ff)
In der Nummer 15 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" nach der Angabe „§ 12 EmsSchEV" die Angabe „§ 4 Absatz 2 SperrWarnGebV" eingefügt.

gg)
In Nummer 39 in der Spalte „Rechtsgrundlage" wird die Angabe „§ 10 Absatz 9 Ems-LV", „§ 10 Absatz 9 Weser/Jade-LV" durch die Angabe „§ 10 Absatz 8 Ems-LV", „§ 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BMDV-WS-BesGebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMDV-WS-BesGebVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Artikel 5 15. RhMosSchRÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127 ) geändert worden ist, werden in der Gebührenposition Nummer 2138 in der Spalte ...