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Abschnitt 1 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146 Berufliche Bildung

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 40 Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) der Handwerksordnung.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Projektmanagement,

b)
Designkonzeption,

c)
Printmedien oder

d)
Digitalmedien,

wobei in der Fachrichtung Printmedien eine der fachrichtungsspezifischen Wahlqualifikationen nach Absatz 6 und in der Fachrichtung Digitalmedien eine der fachrichtungsspezifischen Wahlqualifikationen nach Absatz 8 auszuwählen ist,

3.
sofern die Fachrichtung Printmedien oder Digitalmedien gewählt wird: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der gewählten Wahlqualifikation sowie

4.
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen,

2.
Gestalten von Medien,

3.
Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten,

4.
Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten und

5.
Planen und Organisieren von Projekten.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Projektmanagement sind:

1.
Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten,

2.
Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,

3.
kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen,

4.
Präsentieren von Angeboten und Konzepten sowie

5.
Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Designkonzeption sind:

1.
Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen,

2.
Entwickeln von Ideen,

3.
Visualisieren von Entwürfen und Prototypen,

4.
Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten sowie

5.
Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten.

(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Printmedien sind:

1.
Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren,

2.
Anwenden von Farbmanagement und

3.
Umsetzen von Qualitätssicherung.

(6) Die Fachrichtung Printmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:

1.
Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren,

2.
Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck,

3.
Erstellen von Reinzeichnungen,

4.
Erstellen von Fotografien und Videos,

5.
Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder

6.
Produzieren von crossmedialen Medien.

(7) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitalmedien sind:

1.
Gestalten von Digitalmedien,

2.
Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien sowie

3.
Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen.

(8) Die Fachrichtung Digitalmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:

1.
Produzieren von interaktiven Medien,

2.
Produzieren von audiovisuellen Medien,

3.
datenbankgestütztes Produzieren von Medien,

4.
Erstellen von Fotografien und Videos,

5.
Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder

6.
Produzieren von crossmedialen Medien.

(9) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Kommunizieren und Kooperation fördern sowie

6.
Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.