§ 23 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung
Abschnitt 5 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 23 Wiederholung der Abschlussprüfung

Abschnitt 5 Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 23 Wiederholung der Abschlussprüfung


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zweimal wiederholt werden. 2Es gelten die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) 1Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese Prüfungsleistung auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Abschlussprüfung an, zur Wiederholung der Abschlussprüfung anmeldet. 2Die Bewertung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung zu übernehmen.

(3) Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung nach § 6 wiederholt werden.



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