Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach
§ 58 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 70 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
1Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß
§ 14 Absatz 3,
§ 18 Absatz 6 und
§ 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren.
3Ferner sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung elektronisch zu erfassen und 50 Jahre aufzubewahren.
4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach
§ 21 Absatz 1 oder des Bescheids nach
§ 22 Absatz 1.
5Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.
Für Abschlussprüfungen, die von Auszubildenden abgelegt werden, deren Berufsausbildungsvertrag bereits vor dem 1. Oktober 2022 abgeschlossen wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.