Abschnitt 6 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 24 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 25 Prüfungsunterlagen
§ 26 Übergangsregelung
§ 27 Inkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 24 Rechtsbehelfsbelehrung



Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 25 Prüfungsunterlagen



1Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3, § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. 3Ferner sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung elektronisch zu erfassen und 50 Jahre aufzubewahren. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 21 Absatz 1 oder des Bescheids nach § 22 Absatz 1. 5Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 26 Übergangsregelung



Für Abschlussprüfungen, die von Auszubildenden abgelegt werden, deren Berufsausbildungsvertrag bereits vor dem 1. Oktober 2022 abgeschlossen wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 27 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed