Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11b Absatz 2b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich."
- b)
- In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- 2.
- Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in
§ 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach
§ 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach
§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird."
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191