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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EnSiGuGWBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2023 GWB § 185

§ 185 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach § 17 Absatz 5 Satz 2 oder § 17b des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 17b Absatz 2 Satz 3 oder § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnSiGuGWBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGuGWBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 7 WPG Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167 ) geändert worden ist, sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 22 VRUG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33 Absatz 4 Nummer 2 ...