Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDÜVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 2. BMeldDÜV § 3, § 9

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 139b Absatz 6, 7 und 8 der Abgabenordnung" durch die Wörter „§ 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der Abgabenordnung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BMeldDÜVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDÜVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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