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Unterabschnitt 4 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung

Unterabschnitt 4 Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen

§ 31 Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung



1Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung

1.
über die internetbasierte Erstzulassung,

2.
über die die internetbasierte Wiederzulassung oder

3.
bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.

3Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


§ 32 Vorläufiger Zulassungsnachweis



(1) 1Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. 2Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen. 3Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen der Zulassungsbehörde,

2.
die Antragsnummer,

3.
das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,

4.
das Datum der Zulassungsentscheidung und

5.
das Enddatum der Berechtigung nach § 31.

4Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden.

(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.

 
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