Das
Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1975 (BGBl. I S. 2779), wird wie folgt ergänzt:
Nach §
5 wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
-
- "§ 5a
(1) In dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet wird die Zahl der nach §
5 Abs. 2 einzubeziehenden Erhebungseinheiten für die Jahre 1991 und 1992 um zusätzlich höchstens 5 vom Hundert der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen nach §
1 Nr. 1 bis 4 erhöht.
(2) Diese Regelung tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft."
§§ 2 und 3
(weggefallen)
Artikel 22 StatAV Außerkrafttreten ... 1992 treten Artikel 3 §§ 2 und 3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6 §§ 2 und 3, Artikel 8 §§ 2 bis 4 sowie die Artikel 9 bis 21 außer ...