§ 1
Abweichend von den §§
2,
4,
6,
8 und
10 des
Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, gilt:
- 1.
- In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt.
- 2.
- a)
- In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt.
- b)
- In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Abs. 2 wird die Zahl "24.000" durch die Zahl "34.000" ersetzt.
- 5.
- Abweichend von § 10 Satz 2 gilt:
"Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 300, für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2.000, für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 4.000, sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu 7.000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2.000 überschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grundlage erforderlich ist."
§§ 2 bis 4
(weggefallen)
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291