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§ 8 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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§ 8



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.

(2) Für die Statistik sind 24.000 4) Unternehmen repräsentativ auszuwählen.

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4)
Gemäß Artikel 8 Nr. 4 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 8:

"In § 8 Abs. 2 wird die Zahl "24.000" durch die Zahl "34.000" ersetzt."

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Zitierungen von § 8 Gesetz über die Lohnstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LohnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LohnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LohnStatG
... Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 8 : "In § 8 Abs. 2 wird die Zahl "24.000" durch die Zahl ... vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 8: "In § 8 Abs. 2 wird die Zahl "24.000" durch die Zahl "34.000" ...
§ 10 LohnStatG
... 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2.000 überschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 StatAV Gesetz über die Lohnstatistik
... 1 Abweichend von den §§ 2, 4, 6, 8 und 10 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 2 wird die Zahl "24.000" durch die Zahl "34.000" ersetzt. 5. ... 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2.000 überschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer ...