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§ 7 - Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV)

V. v. 28.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 207; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 15 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 08.08.2023; FNA: 860-2-21 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Zustimmung bei Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund



(1) 1Die nach § 7b Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mögliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit durch den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot vorliegt, das nach Ablauf des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs nicht mehr angenommen werden kann. 3Die nach § 7b Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mögliche Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund soll drei Wochen je Kalenderjahr nicht überschreiten. 4Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Zustimmung auch zu einem länger als drei Wochen dauernden Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs erteilt werden.

(2) Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Grundsicherungsgeld ergänzend zu Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beziehen, ist die Zustimmung zu einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs zu erteilen.





 

Frühere Fassungen von § 7 ErrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 11 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107

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