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§ 7b - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 7b Erreichbarkeit



(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. 2Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. 3Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. 4Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.

(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

1.
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,

2.
Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,

3.
Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder

4.
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.

(3) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. 3Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.





 

Frühere Fassungen von § 7b SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SGB II Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2023)
... Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV)
V. v. 28.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 207
§ 1 ErrV Näherer Bereich
... Dienststelle im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ... Zeitspanne als angemessen anerkannt. Der Bereich im grenznahen Ausland, der nach § 7b Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum näheren Bereich zählt, ist der Bereich, der sich von der Grenze der Bundesrepublik ...
§ 2 ErrV Möglichkeit der werktäglichen Kenntnisnahme
... leistungsberechtigte Person erfolgt. (2) Werktage im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Samstag. Ausgenommen sind die ...
§ 3 ErrV Weitere wichtige Gründe
... wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten ... Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich ...
§ 4 ErrV Zustimmungsverfahren
... vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis nehmen kann. § 6 dieser Verordnung sowie § 7b Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Die Zustimmung kann nach dem Verlassen des ... die einer vorherigen Antragstellung entgegengestanden haben. (3) Die Zustimmung nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des ... eine Kontaktaufnahme möglich ist. (4) Die nach Maßgabe des § 7b Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erteilende Zustimmung kann frühestens drei Monate im Voraus erteilt werden. Bei ...
§ 7 ErrV Zustimmung bei Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund
... Die nach § 7b Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mögliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit durch ... außerhalb des näheren Bereichs nicht mehr angenommen werden kann. Die nach § 7b Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mögliche Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7b Erreichbarkeit". b) Die Angaben zu den §§ 15 und 15a werden wie folgt ... 7. § 7 Absatz 4a wird aufgehoben. 8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Erreichbarkeit (1) Erwerbsfähige ... 8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „ § 7b Erreichbarkeit (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn ... Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen ...