Die
Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Zeile „- in Kasachstan: Aдвокат, Advokat, Qorğauşy" wird die Zeile „- in Kenia: Advocate" eingefügt.
- b)
- Die Zeile „- in Nordmazedonien: Advokat" wird gestrichen.
- c)
- Nach der Zeile „- in Nigeria: Legal Practitioner" wird die Zeile „- in Nordmazedonien: Advokat" eingefügt.
- 2.
- In Anlage 2 wird der Zeile „- in Serbien: Advokat" die Zeile „- in Kosovo: Avokat, Advokat" vorangestellt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. August 2023.