Änderung § 57 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.06.2011

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§ 57 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2011 geltenden Fassung
§ 57 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie


vorherige Änderung

 


(1) 1 Werden bei besonderen Verwendungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb eines Staates, die der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem Recht für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten unterschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt, kann bei einer Verpflichtung zu einer Verwendung mit mindestens sechs Monaten Dauer (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleistung eine Prämie gewährt werden. 2 Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum. 3 Für die Mindestverpflichtungszeit sind frühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni 2007 zu berücksichtigen.

(2) 1 Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. 2 Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit an insgesamt mindestens 150 Tagen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag der höchsten Stufe bestand. 3 Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.




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