Die
Sektorenverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Abschnitt 1 Überschrift des Unterabschnitts 2 werden ein Semikolon und das Wort „Bekanntmachungen" angefügt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms".
- c)
- Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz".
- d)
- Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms".
- 2.
- § 2 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen".
- 4.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
Für die Erstellung und Übermittlung von Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend."
- 5.
- In § 21 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
- „1.
- Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
- 2.
- Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 30 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a."
- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz".
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „dem in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 17 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
- 7.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 5 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach den Vorgaben der Spalte 2 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 8 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 11 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780" ersetzt.
- 8.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 15 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bekanntmachungen über Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern oder die Beendigung des Systems, erfolgen nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit
§ 10a."
- 9.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „dem in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 30 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „unter Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.
- 10.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 21 und die nicht verbindliche Bekanntmachung nach Nummer 2 nach den Vorgaben der Spalte 13 der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit
§ 10a. Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt mit einem der Standardformulare nach den Vorgaben der Abschnitte Bekanntmachung und Änderung der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit
§ 10a".
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „unter Verwendung des in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Musters" durch die Wörter „nach den Vorgaben der Spalte 34 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.
- 11.
- § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können."
- 12.
- Dem § 46 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verlangt der Aufraggeber für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit einen bestimmten Mindestjahresumsatz, darf dieser Wert das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen."
- 13.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 24 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 37 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.
- 14.
- Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt:
„§ 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
- 1.
- § 10a nicht anzuwenden und
- 2.
- die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Artikel 3 VergRÄndV Änderung der Sektorenverordnung ... 2 Absatz 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222 ) geändert worden ist, wird die Angabe „Absatz 7 Satz 3" durch die Angabe ...