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Artikel 4 - Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. November 2023 AufenthV § 30a, § 31, § 38d, § 39, § 59a, § 59b (neu)

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883".

b)
Die Angabe zu § 38d wird wie folgt gefasst:

§ 38d Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung".

c)
Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:

§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU".

d)
Nach der Angabe zu § 59a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 59b Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU".

2.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883

Für die Einreise in das Bundesgebiet und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu einem Monat sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn

1.
sie Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g des Aufenthaltsgesetzes waren,

2.
sie zu einem Zeitpunkt, als die Blaue Karte EU nach Nummer 1 noch gültig war, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt haben, den dieser Mitgliedstaat abgelehnt hat,

3.
die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Nummer 1 abgelaufen ist, während der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU geprüft hat, und

4.
der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ein Ersuchen auf Gestattung der Wiedereinreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat.

Satz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen des Ausländers, wenn diese über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige dieses Ausländers verfügen und der Aufenthaltstitel erteilt wurde, während die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht abgelaufen war."

3.
In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Saisonbeschäftigung diente, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG," gestrichen.

4.
§ 38d wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" und nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „und bei der Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Fachkräfteeinwanderung zu beraten."

d)
In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wir das Wort „neun" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

bb)
In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

cc)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:

„9.
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von ihm bestellten Stelle,

10.
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer von ihm bestellten Stelle,

11.
des Deutschen Akademischen Austauschdienstes."

f)
In den Absätzen 6 bis 8 wird jeweils nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

5.
§ 39 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „18" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
er seit mindestens sechs Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, wenn er unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU Inhaber einen Blauen Karte EU war, die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hatte, der nicht derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, die der Ausländer besitzt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,".

c)
Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:

„7b.
die Voraussetzungen nach § 30a für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vorliegen. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,".

6.
In § 59a wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU".

7.
Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:

§ 59b Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU

(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt". Wurde dem Ausländer der internationale Schutz durch eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung aberkannt und bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU fort, so ist die Blaue Karte EU ohne den Hinweis nach Satz 1 erneut auszustellen.

(2) Wird einem Ausländer, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz gewährt, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Blauen Karte EU folgender Hinweis aufzunehmen:

„Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt". Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91f Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.

(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FachKrEFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 FachKrEFV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 ...
Artikel 9 FachKrEFV Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am 1. März 2024 in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 18. November 2023. ...