Artikel 9 - Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. März 2024 in Kraft.

(2) Die Artikel 1 und 4 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, frühestens jedoch am 18. November 2023.

(3) Artikel 3 sowie Artikel 5 Nummer 2 und 7 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.

(4) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. August 2023.



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