Die
Straßenverkehrs-Ordnung vom
6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch
Artikel 11 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis
Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor."
- 2.
- In § 44 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
- 3.
- § 49 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,".
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331