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§ 1 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft hat und die im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, als technischer Spezialist oder als technische Spezialistin für Fahrzeuge und deren Systeme komplexe fachliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Diagnose, Instandhaltung und Nachrüstung unter Berücksichtigung der Organisation und Abwicklung von Kundenaufträgen eigenständig und verantwortlich umzusetzen. 3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
technische Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
des Qualitätsmanagements,

b)
des Arbeitsschutzrechts,

c)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

d)
des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz sowie

e)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden und Kundinnen beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln und Leistungen kalkulieren,

4.
Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen erbringen, insbesondere

a)
Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie vernetzte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren, überprüfen und instand halten,

b)
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand halten, nachrüsten und vernetzen,

c)
Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,

d)
komplexe, systemübergreifende Fehlersuche durchführen sowie

e)
Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurteilen und instand setzen,

6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
die Fahrzeugtechnologien sowie die vernetzten Informations- und Kommunikationstechnologien,

b)
die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken,

c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie

d)
das Material sowie die Geräte, Maschinen und Werkzeuge,

7.
Hersteller- und Produktinformationen beachten,

8.
fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen und Protokolle sichten, anfertigen, bewerten und anwenden,

9.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

10.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben, Rechnungen erstellen und Nachkalkulationen durchführen sowie Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle erläutern.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsbereiche.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik" oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik".



 

Zitierungen von § 1 KfzSTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzSTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KfzSTFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in ...
Anlage 2 KfzSTFPrV (zu § 13) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...