§ 6 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 6 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.
ein Fachgespräch nach § 8 und

3.
eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed