§ 9 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 9 System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.

(2) 1Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. 2Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik" nach § 4 einzubeziehen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.

(4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:

1.
Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,

2.
eine Baugruppe instand setzen oder

3.
die Systeme einer Baugruppe einstellen.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.

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Zitierungen von § 9 KfzSTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzSTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KfzSTFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... nach § 8 und 3. eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 . (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit ...
§ 10 KfzSTFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird ...
§ 11 KfzSTFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... nach § 8 und 3. der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9 . (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils ... nach § 8 und 3. die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9 . (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ... § 8 mit 20 Prozent sowie 3. die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze ...


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