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Unterabschnitt 2 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)


Abschnitt 2 Abhilfeklagen

Unterabschnitt 2 Abhilfeentscheidung

§ 16 Urteil und Abhilfegrundurteil



(1) 1Hält das Gericht eine Abhilfeklage, die auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags oder auf die Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung gerichtet ist, dem Grunde nach für begründet, so erlässt es ein Abhilfegrundurteil. 2Wird die Leistung an namentlich benannte Verbraucher begehrt, entscheidet das Gericht im Fall einer Verurteilung zur Zahlung durch Urteil. 3Hält das Gericht die Abhilfeklage für unzulässig oder unbegründet, weist es die Klage durch Urteil ab.

(2) 1Die Urteilsformel eines Abhilfegrundurteils enthält folgende Angaben:

1.
die konkreten Voraussetzungen, nach denen sich die Anspruchsberechtigung der betroffenen Verbraucher bestimmt, und

2.
die von jedem einzelnen Verbraucher im Umsetzungsverfahren zu erbringenden Berechtigungsnachweise.

2Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, so enthält die Urteilsformel ferner den Betrag, der jedem berechtigten Verbraucher zusteht, oder, wenn die den berechtigten Verbrauchern zustehenden Beträge unterschiedlich hoch sind, die Methode, nach der die den berechtigten Verbrauchern jeweils zustehenden Einzelbeträge zu berechnen sind. 3Wird mit der Abhilfeklage die Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung begehrt, so ist die Verurteilung in der Urteilsformel auszusprechen.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 bleibt die Kostenentscheidung dem Abhilfeendurteil vorbehalten.

(4) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet das Gericht durch Urteil, wenn

1.
beide Parteien dies beantragen und

2.
Bemühungen um einen Vergleich nach § 17 Absatz 1 aussichtslos erscheinen.

2In diesem Fall enthält die Urteilsformel die Angaben nach Absatz 2 und § 18 Absatz 1; § 18 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1Gegen Urteile nach den Absätzen 1 und 4 findet die Revision statt. 2Diese bedarf keiner Zulassung.


§ 17 Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens



(1) 1Nach der Verkündung des Abhilfegrundurteils soll das Gericht die Parteien auffordern, einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Umsetzung des Abhilfegrundurteils zu unterbreiten. 2Das Gericht kann den Parteien eine Frist zur Unterbreitung des Vergleichsvorschlags setzen. 3Auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung der Gegenpartei kann das Gericht diese Frist verlängern. 4Die §§ 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Wird das Abhilfeverfahren nicht durch wirksamen Vergleich beendet und ist das Abhilfegrundurteil rechtskräftig, so setzt das Gericht das Abhilfeverfahren fort. 2Es entscheidet durch Abhilfeendurteil.


§ 18 Abhilfeendurteil



(1) Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben:

1.
die Anordnung des Umsetzungsverfahrens,

2.
die vorläufige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,

3.
die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der nach Nummer 2 vorläufig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens zu Händen des Sachwalters sowie

4.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

(2) Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, enthält die Urteilsformel außerdem die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines solchen Betrags zu Händen des Sachwalters.

(3) Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einer Vielzahl betroffener Verbraucheransprüche, im Abhilfeendurteil die Widerspruchsfrist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängern.

(4) 1Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. 2Diese bedarf keiner Zulassung.


§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag



(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.

(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.


§ 20 Kosten des Umsetzungsverfahrens



(1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet, und

2.
die Vergütung des Sachwalters.

(2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.


§ 21 Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags



(1) 1Die klageberechtigte Stelle kann während des Umsetzungsverfahrens die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller angemeldeten Verbraucher ausreicht.

(2) 1Reicht der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller angemeldeten Verbraucher aus, so ist der Unternehmer zur Zahlung eines weiteren kollektiven Gesamtbetrags zu verurteilen, der der Erhöhung entspricht. 2§ 19 gilt entsprechend. 3Das Umsetzungsverfahren ruht während des Erhöhungsverfahrens.