Die
Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 32c wird gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu Buch 6 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Buch 6 (weggefallen)".
- 2.
- § 32c wird aufgehoben.
- 3.
- § 148 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei."
- 4.
- In § 167 wird nach der Angabe „204" die Angabe „oder § 204a" eingefügt.
- 5.
- Buch 6 wird aufgehoben.
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
B. v. 01.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 296
Bekanntmachung VRUmsBek ... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist, 2. § 22 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in ... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist,
...
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411