Artikel 27 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 27 Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung


Artikel 27 ändert mWv. 13. Oktober 2023 FinSV § 6, § 7, § 9, § 10a (neu)

Die Finanzschlichtungsstellenverordnung vom 5. September 2016 (BGBl. I S. 2140) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".

b)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

2.
§ 7 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer noch rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet sind,".

b)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

3.
§ 9 Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.

4.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Namen und Anschriften der Beteiligten,

2.
eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und

3.
den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens."



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed