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§ 8 - 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 18.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 7847-11-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Bereitstellung und Übermittlung von Betriebsdaten



(1) Zum Zweck der Überwachung nach § 6 Absatz 1 und 2 haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Betriebsdaten der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln:

1.
die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) (Betriebsnummer),

2.
den Namen oder die Firma,

3.
die Anschrift,

4.
die Bankverbindung,

5.
die festgestellte Fläche und Nutzungsart.

(2) 1Die Datenbereitstellung oder -übermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Bundesanstalt zu erfolgen für Unternehmen, für die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 festgestellt hat. 2In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln. 3Die Anforderung kann wiederholt erfolgen, damit die Bundesanstalt bei der Überwachung etwaige Änderungen der Betriebsdaten berücksichtigen kann.

(3) Die Bundesanstalt hat die nach Absatz 1 bereitgestellten oder übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Überwachungsmaßnahmen abgeschlossen sind.