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Abschnitt 6 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)


Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 20 Anfragen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) In der Anfrage sind die begründeten Interessen, die zur Anfrage berechtigen, sowie der Eigenbedarf nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 glaubhaft zu machen.


§ 21 Mitteilungen



Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den folgenden Fällen übertragen:

1.
Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahren ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,

2.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,

3.
Mitteilungen über Ausnahmen, die nach den Artikeln 8, 48 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt worden sind,

4.
Mitteilungen zu abgegrenzten Gebieten nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031,

5.
Mitteilungen zu Erhebungen sowie zu Mehrjahresprogrammen nach Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031,

6.
Mitteilungen nach Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 über Notfallpläne, Simulationsübungen und Aktionspläne,

7.
Mitteilungen nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031,

8.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach Artikel 79 oder Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031 begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/625 angeordnet worden sind.


§ 22 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand einführt,

2.
ohne Registrierung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,

3.
entgegen § 9 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterweisung erfolgt ist,

4.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Holz verwendet,

5.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Markierung anbringt,

6.
entgegen § 12 Absatz 2 Verpackungsmaterial aus Holz erneut markiert,

7.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Markierung vornimmt,

8.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial aus Holz repariert,

9.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Markierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

10.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 eine Markierung anbringt,

11.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

12.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,

13.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand ausführt oder

14.
entgegen § 17 Absatz 3 Verpackungsmaterial aus Holz verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

2.
entgegen § 10 Absatz 6 Nummer 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


§ 23 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union



Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage 2 angegebenen Fassungen.


Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Stempel Pflanzengesundheitskontrolle (BGBl. 2023 I Nr. 277)


Muster eines bundeseinheitlichen Stempels: XX bezeichnet das Bundesland, in dem die zuständige Behörde ansässig ist, YY bezeichnet eine mitarbeiterbezogene Nummer.


Anlage 2 (zu § 23) Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Union


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7. Februar 2020, S. 51; L 65 vom 25.2.2021, S. 61),

2.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73),

3.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1; L 57 vom 18.2.2021, S. 96; L 204 vom 4.8.2022, S. 19),

4.
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union 2012/535/EU (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17),

5.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen (ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 15; L 166 vom 28.5.2020, S. 12),

6.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 der Kommission vom 13. März 2019 über die Kriterien, die von Unternehmern zu erfüllen sind, um den in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen zu genügen, und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Kriterien erfüllt werden (ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 10),

7.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 99),

8.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 (ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 3),

9.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert worden ist,

10.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64),

11.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128),

12.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 1).