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§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 33 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 31 Wahlpflichtpraktikum
(1) Das Wahlpflichtpraktikum besteht aus Praxisstudien.
(2) Werden die Praxisstudien bei einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Nummer 2 durchgeführt, so gilt
- 1.
- im Falle einer inländischen Behörde, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden an diese abgeordnet werden, und
- 2.
- im Übrigen, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden der Behörde oder Einrichtung zugewiesen werden.
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