§ 32 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 32 Transferkoordinatorin und Transferkoordinator



(1) Der Fachbereich Finanzen bestellt eine Transferkoordinatorin oder einen Transferkoordinator und eine Vertretung.

(2) 1Die Transferkoordinatorin oder der Transferkoordinator koordiniert den fachlichen Austausch zwischen dem Fachbereich Finanzen und den Ausbildungsbehörden und ist deren gemeinsame Ansprechpartnerin oder deren gemeinsamer Ansprechpartner. 2Sie oder er ist für die inhaltliche Abstimmung von fachtheoretischen und berufspraktischen Studieninhalten verantwortlich und wertet die Evaluationen der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums aus.



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