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§ 48 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 48 Anforderungen an Prüfungsformate bei Modulprüfungen



(1) 1Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Ausarbeitung. 2Sie kann ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden.

(2) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung zu einer konkreten Fragestellung nach wissenschaftlichen Kriterien mit einer Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche bis höchstens drei Wochen.

(3) 1Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag zu einer Fragestellung unter vorgegebenem Medieneinsatz. 2An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. 3Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.

(4) Eine Projektarbeit umfasst die selbständige Ausarbeitung eines Konzepts zu einer komplexen Problem- oder Fragestellung und die Darstellung der Ergebnisse in mündlicher oder schriftlicher Form.

(5) 1Eine mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten. 2Die Prüfenden fertigen ein Protokoll über die mündliche Prüfung an. 3Darin werden die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung festgehalten. 4Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.

(6) 1Ein Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch. 2Die Gesamtdauer des Kolloquiums beträgt je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten. 3Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) Ein reflektierter Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis.

(8) 1Ein reflektierter Praxisvortrag ist ein mündlicher Vortrag mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis. 2An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. 3Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.

(9) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Prüfungsteilnehmenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

(10) Prüfungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 48 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 GntZollDVDV Verteidigung der Bachelorthesis
... der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein. (5) § 48 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt ...