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§ 49 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 49 Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen



(1) 1Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden bewertet. 2Handelt es sich um eine mündliche Modulprüfung, so bewerten zwei Prüfende.

(2) 1Wenn in einer Klausur oder Hausarbeit eines Moduls verschiedene Fachgebiete geprüft werden, kann in fachlichen begründeten Fällen die Prüfungsleistung jeweils anteilig von verschiedenen Prüfenden bewertet werden. 2Dabei legen die Modulbeauftragten die prozentualen Anteile der jeweiligen Fachgebiete an der Prüfung für die Bewertung vorab fest. 3Bei der Bewertung sind Bewertungspunkte zu verwenden.

(3) Handelt es sich bei der Prüfung nach Absatz 2 um eine Wiederholungsprüfung, gilt § 43 mit der Maßgabe, dass für jeden Anteil an der Prüfung gesonderte Erst- und Zweitprüfende zu bestellen sind.