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§ 50 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 50 Wiederholung von Modulprüfungen



(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. 3Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können ein zweites Mal wiederholt werden:

1.
eine Prüfung in einem der Pflichtmodule und

2.
eine Prüfung in einem der Wahlpflichtmodule.

(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

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