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§ 56 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 33 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 56 Wiederholung der Verteidigung
(1) 1Ist die Verteidigung nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Nichtbestehens erfolgen.
(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.
(3) § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16077/a302906.htm
