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Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit

§ 51 Bachelorarbeit



Die Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorthesis und ihrer mündlichen Verteidigung.


§ 52 Bachelorthesis



(1) Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) 1Das Thema der Bachelorthesis soll von den Studierenden vorgeschlagen werden. 2Das Prüfungsamt entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. 3Lehnt das Prüfungsamt den Vorschlag einer oder eines Studierenden ab, so wird ihr oder ihm vom Prüfungsamt ein Thema zugeteilt. 4Ein festgelegtes Thema kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes geändert werden.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt sechs Wochen. 2In dieser Zeit sind die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt, aber von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) 1Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut. 2Das Verfahren zur Zuweisung der Studierenden zu den jeweiligen Betreuungspersonen legt der Fachbereich Finanzen fest.

(5) 1Den Abgabetermin für die Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. 3Die Studierenden müssen bei Abgabe versichern, dass sie die Bachelorthesis selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4Das Prüfungsamt kann die Form der Erklärung vorgeben.


§ 53 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis



(1) Die Bachelorthesis wird von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer geprüft.

(2) Die oder der Erstprüfende muss eine hauptamtliche Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender oder eine Lehrbeauftrage oder ein Lehrbeauftragter des Fachbereichs Finanzen sein.

(3) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.


§ 54 Wiederholung der Bachelorthesis



(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(3) 1Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. 2Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.


§ 55 Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis wird zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.

(2) 1Die Verteidigung besteht aus einer Präsentation der Bachelorthesis sowie einem anschließenden Fachgespräch mit den Prüfenden. 2Damit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzen, die sie in der Bachelorthesis bearbeitet haben, und die angewendeten Methoden und die erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können.

(3) 1Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie dauert in der Regel 30 Minuten und wird von zwei Prüfenden bewertet.

(4) 1Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende dem nicht widerspricht. 2Unabhängig vom Einverständnis der oder des Studierenden

1.
können Angehörige des Prüfungsamtes bei der Verteidigung anwesend sein und

2.
kann das Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass mit der Ausbildung der Studierenden befasste, auch nicht der Hochschule angehörige Personen bei der Verteidigung anwesend sind.

3Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 4Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.

(5) § 48 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 56 Wiederholung der Verteidigung



(1) 1Ist die Verteidigung nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Nichtbestehens erfolgen.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.

(3) § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 57 Gesamtnote der Bachelorarbeit



(1) Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit berechnet und festgelegt.

(2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein

1.
die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 75 Prozent und

2.
die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 25 Prozent.