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§ 61 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 33 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 61 Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung



Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid in schriftlicher oder elektronischer Form über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen, aus der die absolvierten Module, die individuell erworbenen ECTS-Leistungspunkte und die erzielten Noten hervorgehen.