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Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 4 Bachelorprüfung

§ 58 Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote



(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind und mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.

(2) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so setzt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Abschlussnote fest.

(3) 1Die Abschlussnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Modulprüfungen und der Gesamtnote der Bachelorarbeit. 2Die Gewichtung der einzelnen Modulprüfungen und der Bachelorarbeit entspricht den zu vergebenden ECTS-Leistungspunkten.

(4) Bei der Berechnung der Abschlussnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.

(5) Die Abschlussnote lautet wie folgt:

 Numerischer Notenwert Abschlussnote
 12
1bis einschließlich 1,5 sehr gut
2über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut
3über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend
4über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend
5über 4,0 nicht ausreichend


(6) 1Zusätzlich zur Abschlussnote erhalten alle erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen das relative Leistungsniveau entsprechend dem ECTS Users Guide in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. 2Bezugsbasis für die Ausweisung des relativen Leistungsniveaus bilden die Abschlussnoten des jeweiligen Abschlusssemesters. 3Der ECTS Users Guide ist auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Union veröffentlicht und wird beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.


§ 59 Laufbahnprüfung



Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.


§ 60 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält

1.
eine Bachelorurkunde,

2.
ein Abschlusszeugnis und

3.
ein Diploma Supplement.

(2) Die Bachelorurkunde enthält:

1.
die Angabe des Studiengangs „Zolldienst des Bundes" und

2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)".

(3) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Abschlussnote der Bachelorprüfung als numerischen Notenwert und als Note,

3.
das Thema der Bachelorthesis und die Bewertung der Bachelorarbeit als numerischen Notenwert und als Note sowie

4.
die insgesamt erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

(4) 1Das Diploma Supplement enthält die Angaben, die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmen sind. 2Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben. 3Die Vorgaben werden beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 4Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.


§ 61 Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung



Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid in schriftlicher oder elektronischer Form über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen, aus der die absolvierten Module, die individuell erworbenen ECTS-Leistungspunkte und die erzielten Noten hervorgehen.