Tools:
Update via:
§ 12a - Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
31 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 124 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
31 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 124 Vorschriften zitiert
§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012
Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags G. v. 15. Juli 2013 BGBl. I S. 2398 m.W.v. 19. Juli 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 12a FAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 5 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2398 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12a FAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a FAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 5 FiskVtrUG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Abweichende Bestimmungen für die ... geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 Für die ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018)
... und der Ausgleichsbeiträge nach § 10" gestrichen. 13. § 12a wird aufgehoben. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die ...
Link zu dieser Seite: /gesetz/1608/a183129.htm