Die
Aufenthaltsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 16 wird angefügt:
- „16.
- für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz) 6 Euro."
- 2.
- Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A (
§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß
§ 65 Nummer 7 ein
- 1.
- das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gefertigt wurde,
- 2.
- den Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gefertigt wurde, oder
- 3.
- die jeweilige Ausländerbehörde, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde."
- 3.
- § 61h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- §§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 5d und 5e Absatz 1 der Personalausweisverordnung,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54