Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 26 und 28 des Jahressteuergesetzes 2022 (RegMoGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 293; Geltung ab 01.11.2023
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Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. November 2023 RegMoG Artikel 22, JStG 2022 Artikel 43

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass

1.
nach Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Bezug auf die durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a und c des Registermodernisierungsgesetzes geänderte Abgabenordnung vorliegen;

2.
nach Artikel 43 Absatz 10 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 3 des Registermodernisierungsgesetzes vorliegen.

Nach Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes tritt am 1. November 2023 Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a und c dieses Gesetzes in Kraft.

Nach Artikel 43 Absatz 10 des Jahressteuergesetzes 2022 treten am 1. November 2023 die Artikel 26 und 28 dieses Gesetzes in Kraft.

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Bundesministerium des Innern und für Heimat

Im Auftrag Andreas Mom



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