(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(3) Die
Artikel 3 und
36 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(4)
Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
(5) Die
Artikel 11,
12 und
20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
(9)
Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
---
- *)
- Gemäß Bekanntmachung vom 12. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 293) traten die Änderungen am 1. November 2023 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2022.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 26 und 28 des Jahressteuergesetzes 2022
B. v. 12.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 293