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§ 2 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Begünstigte
(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von
- 1.
- Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
- 2.
- Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von
- 1.
- Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 2.
- Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
- 3.
- Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(3) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden.
(4) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 kann beantragt werden von
- 1.
- Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 2.
- Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 3.
- Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 4.
- Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 5.
- Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 6.
- Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
- 7.
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(6) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 kann von anerkannten Erzeugervereinigungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Weinbereich beantragt werden.
(7) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.
(8) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend.
(9) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 24. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 m.W.v. 2. September 2026
Frühere Fassungen von § 2 WeinFöGewV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.09.2026 | Artikel 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
| aktuell vorher | 25.10.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
| aktuell | vor 25.10.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 WeinFöGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinFöGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Artikel 3 13. WeinRÄndV Änderung der Weinförderverordnung
... Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115." 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Begünstigte ... 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115." 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Begünstigte (1) Die Förderung einer ... 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „ § 2 Begünstigte (1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Förderbeträgen". l) In der Angabe zu § 30 wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. ... 6. Die Überschrift des Unterabschnittes 1 wird gestrichen. 7. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: „§ 2 ... des Unterabschnittes 1 wird gestrichen. 7. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: „§ 2 Begünstigte (1) Die Förderung ... 7. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: „ § 2 Begünstigte (1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ... 3 wird § 4 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 2 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt, das Wort „elektronisch" ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 einleitender Satzteil wird die Angabe „ § 2 Absatz 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. ... wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. ... Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaaa) In Buchstabe a wird die Angabe „ § 2 Absatz 4" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. ... 1 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. bbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „ § 2 Absatz 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. ... 11. Der bisherige § 7 wird § 9 und in seinem Absatz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. ... § 8 wird § 10 und in seinem Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. ... wird § 13 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer ... zu dokumentieren." 23. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" ersetzt. ... und Umstellung von Rebflächen". b) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. ... 30 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. ...
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