Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)

§ 20 Verwaltungskontrollen



(1) Alle von einer oder einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen.

(2) Die zuständigen Stellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.

(3) 1Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht, dem nationalen Recht und dem nationalen GAP-Strategieplan in Einklang stehen. 2Bei den Kontrollen ist insbesondere Folgendes zu überprüfen:

1.
die Förderfähigkeit der oder des Begünstigten,

2.
die Einhaltung der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Maßnahme, für die Fördermittel beantragt werden, soweit diese zu diesem Zeitpunkt überprüfbar sind,

3.
die Förderfähigkeit der Kosten der Maßnahme,

4.
bei der Gewährung der Förderung auf der Grundlage tatsächlich nachgewiesener Ausgaben die Plausibilität der geltend gemachten Kosten anhand geeigneter Bewertungssysteme.

3Die Plausibilisierung der Gesamtkosten der Maßnahme ist vor der Entscheidung über den ersten Zahlungsantrag abzuschließen.

(4) Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge sind systematisch durchzuführen und müssen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente umfassen:

1.
einen Vergleich der ursprünglich beantragten mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme,

2.
die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen der oder des Begünstigten.

(5) Die Verwaltungskontrollen haben das Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unionsregelungen ausgeschlossen werden kann, zu umfassen.

(6) 1Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 2 Absatz 2 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). 2Die zuständige Behörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:

1.
das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für eine durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle,

2.
die zuständige Behörde betrachtet das Vorhaben als kleine Investitionen bei einem förderfähigen Investitionsvolumen von bis zu 50.000 Euro,

3.
nach Ansicht der zuständigen Behörde ist die Gefahr gering, dass die Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde oder

4.
die tatsächliche Durchführung des Vorhabens kann anhand von alternativen Nachweisen gesichert festgestellt werden.

3Im Falle des Absehens von der Inaugenscheinnahme in Bezug auf ein Vorhaben hat die zuständige Behörde die Gründe dafür zu dokumentieren.