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§ 21 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 21 Vor-Ort-Kontrollen



(1) 1Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. 2Sofern erforderlich können dazu auch Registerführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.

(2) Die zuständigen Stellen führen jährlich Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe ausgewählter Maßnahmen durch.

(3) 1Die Stichprobe hat mindestens 5 Prozent aller positiv beschiedener Förderanträge oder mindestens 5 Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. 2Alternativ kann die Stichprobe auch 5 Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder 5 Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen. 3Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.

(4) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote für diese Maßnahme im darauf folgenden Jahr zu prüfen.

(5) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

(6) Vor-Ort-Kontrollen sollen spätestens vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme durchgeführt werden.

(7) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.





 

Frühere Fassungen von § 21 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2026Artikel 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
aktuellvor 25.10.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 WeinFöGewV Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 (vom 02.09.2026)
... Die Kontrolle erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle mit einem Stichprobenumfang nach § 21 Absatz 3 und beschränkt sich auf die Kriterien nach Satz 1. (4) Flächen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Artikel 3 13. WeinRÄndV Änderung der Weinförderverordnung
...  „§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation". b) Die Angabe zu den §§ 21 bis 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 21 Vor-Ort-Kontrollen ... Angabe zu den §§ 21 bis 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 21 Vor-Ort-Kontrollen § 22 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der ... 6" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8" ersetzt. 14. Die §§ 21 bis 25 werden durch die folgenden §§ 21 bis 25 ersetzt: „§ 21 ... Nummer 2 und 8" ersetzt. 14. Die §§ 21 bis 25 werden durch die folgenden §§ 21 bis 25 ersetzt: „§ 21 Vor-Ort-Kontrollen (1) Durch ... 21 bis 25 werden durch die folgenden §§ 21 bis 25 ersetzt: „ § 21 Vor-Ort-Kontrollen (1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die ... sind. Die Kontrolle erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle mit einem Stichprobenumfang nach § 21 Absatz 3 und beschränkt sich auf die Kriterien nach Satz 1. (4) Flächen, für die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Stelle die Gründe für das Absehen zu dokumentieren." 23. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 1 ...