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Abschnitt 4 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)


Abschnitt 4 Kontrollen

§ 19 Allgemein



(1) 1Die zuständigen Stellen haben Kontrollen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des nationalen GAP-Strategieplanes für den Sektor Wein sicherzustellen. 2Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten.

(2) Insbesondere müssen die zuständigen Stellen sicherstellen, dass

1.
alle durch Unions- oder nationale Rechtsvorschriften vorgegebenen Voraussetzungen kontrolliert werden können,

2.
nur überprüfbare und kontrollierbare Maßnahmen ausgewählt werden,

3.
die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen,

4.
die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Maßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen,

5.
bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.


§ 20 Verwaltungskontrollen



(1) Alle von einer oder einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen.

(2) Die zuständigen Stellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.

(3) 1Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht, dem nationalen Recht und dem nationalen GAP-Strategieplan in Einklang stehen. 2Bei den Kontrollen ist insbesondere Folgendes zu überprüfen:

1.
die Förderfähigkeit der oder des Begünstigten,

2.
die Einhaltung der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Maßnahme, für die Fördermittel beantragt werden, soweit diese zu diesem Zeitpunkt überprüfbar sind,

3.
die Förderfähigkeit der Kosten der Maßnahme,

4.
bei der Gewährung der Förderung auf der Grundlage tatsächlich nachgewiesener Ausgaben die Plausibilität der geltend gemachten Kosten anhand geeigneter Bewertungssysteme.

3Die Plausibilisierung der Gesamtkosten der Maßnahme ist vor der Entscheidung über den ersten Zahlungsantrag abzuschließen.

(4) Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge sind systematisch durchzuführen und müssen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente umfassen:

1.
einen Vergleich der ursprünglich beantragten mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme,

2.
die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen der oder des Begünstigten.

(5) Die Verwaltungskontrollen haben das Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unionsregelungen ausgeschlossen werden kann, zu umfassen.

(6) 1Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 2 Absatz 2 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). 2Die zuständige Behörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:

1.
das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für eine durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle,

2.
die zuständige Behörde betrachtet das Vorhaben als kleine Investitionen bei einem förderfähigen Investitionsvolumen von bis zu 50.000 Euro,

3.
nach Ansicht der zuständigen Behörde ist die Gefahr gering, dass die Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde oder

4.
die tatsächliche Durchführung des Vorhabens kann anhand von alternativen Nachweisen gesichert festgestellt werden.

3Im Falle des Absehens von der Inaugenscheinnahme in Bezug auf ein Vorhaben hat die zuständige Behörde die Gründe dafür zu dokumentieren.


§ 21 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen



(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren.

(2) 1Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 bis 5 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen zu überprüfen. 2Sofern erforderlich können dazu auch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.

(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung der Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt.


§ 22 Vor-Ort-Kontrollen



(1) Soweit in diesem Abschnitt Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, haben die zuständigen Stellen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Maßnahmen durchzuführen.

(2) Diese Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.

(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.


§ 23 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen



(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 2 können nach deren Durchführung Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.

(2) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote im darauf folgenden Jahr zu prüfen.


§ 24 Auswahl der Kontrollstichprobe



(1) Die zuständige Stelle legt gemäß unionsrechtlicher Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen fest.

(2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.


§ 25 Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen



(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 2 Absatz 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.

(2) 1Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. 2Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt.

(3) 1Flächen, für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert werden, sind vor und nach der Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. 2Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde.

(4) Bei der Kontrolle vor Durchführung der Maßnahme sind unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Rebflächen zu überprüfen.

(5) 1Die Kontrolle nach Absatz 4 hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. 2Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. 3In diesem Fall kann die obligatorische Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Maßnahmen auf fünf Prozent der ausgewählten Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen.

(6) Sofern bei einer Vor-Ort-Kontrolle nach Absatz 5 Satz 1 erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet festgestellt worden sind, ist die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Stelle entsprechend zu erhöhen.


§ 26 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung



(1) Die zuständigen Stellen haben stichprobenartig die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen.

(2) 1Die stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Investitionsvorhaben. 2Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. 3Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die zuständige Stelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.

(4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.


§ 27 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen



(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die geprüften Förderregelungen und Anträge,

2.
die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,

3.
die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und

4.
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) Einem Geprüften oder einer Geprüften ist bei Beanstandungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben und eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts zu übermitteln.


§ 28 Kontrollierte Personen



Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.