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§ 28 - Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 28 Kontrollierte Personen
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.
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